Allgemeine Geschäftsbedingungen der GraphiTech Klemusch Nölke GmbH
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§ 1
Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der GraphiTech Klemusch Nölke GmbH, nachstehend als Verkäuferin
bezeichnet, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit,
insbesondere im Hinblick auf widersprechende oder ergänzende Klauseln, widersprochen.
1.3 Alle Vereinbarungen, welche zwischen der Verkäuferin und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2
Anträge/Vertragsschluss/Vertragsstrafe
2.1 Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung der Verkäuferin.
2.2 Der Besteller ist verpflichtet, der Verkäuferin Missverständnisse unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Besteller der
Auftragsbestätigung binnen Wochenfrist nicht widersprochen haben, gilt die Auftragsbestätigung als richtig
wiedergegeben.
2.3 Für den Fall, dass zwischen dem Besteller und der Verkäuferin der Vertrag nicht zustande kommt, nachdem die
Verkäuferin dem Besteller einen Kostenanschlag zugeleitet hat, ist die Verkäuferin berechtigt, dem Besteller für
diesen Kostenanschlag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes zu berechnen.
2.4 Soweit dem Angebot Skizzen oder Berechnungen beigefügt sind, verbleibt diese Arbeit geistiges Eigentum der
Verkäuferin. Der Besteller ist nicht berechtigt, dieses geistige Eigentum an Mitbewerber weiterzugeben. Sollte
dennoch ein Mitbewerber der Verkäuferin auf der Grundlage dieser Skizzen oder Berechnungen den Auftrag bei
dem Besteller ausführen, so kann die Verkäuferin von dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des
Auftragswertes verlangen.
2.5 Ist eine verbindliche Bestellung schriftlich fixiert, hat die Verkäuferin dem Besteller die Leistung schriftlich unter
Fristsetzung anzubieten. Nimmt der Besteller innerhalb dieser Frist die Leistung nicht entgegen oder meldet er sich
nicht, ist die Verkäuferin berechtigt dem Besteller 25% des Auftragswertes zu berechnen.
2.6 Besteht eine Bestellung aus mehreren Einzeltätigkeiten (z.B. Reparatur, Auf- und Abbau), ist die Verkäuferin
berechtigt vor jeder Einzeltätigkeit einen Abschlag zu verlangen. Nimmt der Besteller ohne Grund nicht alle
Tätigkeiten wie bestellt in Anspruch, ist er trotzdem zur Entrichtung des gesamten Auftragswertes verpflichtet, wenn
die Verkäuferin die Leistung zuvor schriftlich angeboten hat.
§ 3
Liefer- und Leistungszeit
3.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Krankheit,
höhere Gewalt, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren
Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
3.3 Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4
Vorarbeiten/Mitwirkungspflichten/Annahmeverzug
4.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.2 Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat regelmäßig Vorarbeiten zu leisten, damit die Verkäuferin ihren
Liefer- und Leistungsverpflichtungen nachkommen kann. Insbesondere ist erforderlich, dass der Besteller auf
eigene Rechnung folgende Vorarbeiten vornimmt:
a) Auswahl eines geeigneten Aufstellortes für die bestellte Maschine
b) Verlegung der erforderlichen Stromversorgungsleitungen
c) Bereitstellung von ausreichendem und qualifizierten Personal sowie sämtlicher Bedarfsgegenstände (Bohlen,
Papier, Hebezeuge usw.), um die Maschine zu transportieren und aufzustellen
d) Vorsorge für zureichende Ausleuchtung und Heizung am Arbeitsplatz
e) Prüfung der Tragfähigkeit des Bodens im Hinblick auf den Transport und Installation der Maschine
Gleiches gilt bei Dienstleistungen jeder Art (z. B. Reparaturen, Wartungen pp.).
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, insbesondere durch Nichtvornahme der oben genannten Vorarbeiten, so
ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen. Die Verkäuferin ist
berechtigt, die erhöhten Kosten für die nicht oder nicht vollständig ausgeführten Vorarbeiten dem Besteller
vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Besteller über
2/3 GraphiTech Klemusch Nölke GmbH, März 2013 V1
§ 5
Gefahrübergang
5.1 Die Verkäuferin führt nach der Lieferung und Aufstellung der Maschinen eine Funktionsprüfung oder Sichtkontrolle
durch. Gleiches gilt bei der Durchführung von Wartungen bzw. Reparaturen. Dies gilt als Abnahme. Der Besteller ist
verpflichtet, bei Nichtvornahme der Funktionsprüfung oder Sichtkontrolle der Verkäuferin aufgetretene Störungen
unverzüglich zu melden. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Besteller sich nicht binnen der Frist dreier
Werktage nach Erhalt der Rechnung bei der Verkäuferin meldet.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht
bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Versicherungen gegen
Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
§ 6
Gewährleistung
6.1 Dies und das Nachfolgende gilt nicht bei dem Kauf gebrauchter Maschinen, Ersatzteile oder sonstiger gebrauchter
Ware. Die Verkäuferin gewährleistet, dass die gelieferten Maschinen, Steuerungen und Ersatzteile frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr beginnend mit der Ablieferung
der Ware. Schadensersatzansprüche des Händlers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung der Ware dies gilt nicht, wenn der Lieferant grob schuldhaft gehandelt hat oder bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit des Händlers bzw. dessen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Kunden.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Händlers bzw.
dessen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Kunden beruhen, für die leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen
ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
6.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Wartungs- oder Reparaturarbeiten
durch nicht geschultes Fachpersonal ausgeführt, Änderungen an den Maschinen vorgenommen, Ersatzteile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer
dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6.3 Der Besteller muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb dreier Werktage nach
Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rücktritt vom Vertrage verlangen.
6.5 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.6 Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
6.7 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Maschinen und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Pflichtverletzungen der
Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6.8 Die Gewährleistung von gebrauchten Maschinen, Ersatzteilen und Einzelelemente ist grundsätzlich
ausgeschlossen, es sei denn die Verkäuferin vereinbart diese separat schriftlich mit dem Besteller.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der
Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die
folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr realisierbarer Wert
die Forderungen dauerhaft um mehr als 10 % übersteigt.
7.2 Die Maschinen, einschließlich aller gelieferten Materialien, bleiben Eigentum der Verkäuferin. Der Besteller
verwahrt das Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Die gelieferte Ware, Maschinen und weitere Materialien, an
dem der Verkäuferin Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einen sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der
Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die
Vorbehaltsware kostenpflichtig zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers
gegen Dritte zu verlangen. Der Besteller gestattet der Verkäuferin, zum Zweck der Zurücknahme seine
Räumlichkeiten zu betreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin
liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor.
3/3 GraphiTech Klemusch Nölke GmbH, März 2013 V1
§ 8
Zahlung
8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen der Verkäuferin sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
8.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8.3 Der Besteller gerät 14 Tage nach Rechnungslegung in Verzug. Die Verkäuferin ist berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen.
8.4 Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat.
8.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder schriftlich anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9
Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus
unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt
auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 In jedem Fall bleiben die Haftung der Verkäuferin nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus
Produzentenhaftung unberührt. Ebenso wie eine Haftung für die Verletzung des Lebens, Körpers und der
Gesundheit.
9.3 Die Verkäuferin tritt dem Besteller sämtliche Ansprüche gegen Dritte ab, welche die Verkäuferin zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen hinzugezogen hat. Der Besteller nimmt die Abtretung an. Damit sind weitere
Ansprüche des Bestellers gegenüber der Verkäuferin, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens
der Verkäuferin, ausgeschlossen.
9.4 Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für Maschinentransporte und Montagen, auch wenn die Monteure der
Verkäuferin mitwirken. Die Monteure der Verkäuferin handeln stets als Beauftragte des Bestellers.
§ 10
Kündigung/Erfüllungsort
10.1 Dieses Vertragsverhältnis ist jederzeit kündbar. Im Falle der Kündigung gelten dann die gesetzlichen
Bestimmungen.
10.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin. Die Kosten von Transport oder Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Bestellers.
§ 11
Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit
11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Besteller gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der GraphiTech Klemusch Nölke GmbH ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.