Unser Service besteht nicht nur darin, Maschinen zu reparieren oder zu verkaufen, sondern speziell auch in der Beratung des Kunden.
Das beginnt schon vor einer Kaufentscheidung mit der Suche nach der richtigen Maschine /-Anlage und geht weiter über die Schulung des Maschinenpersonals und der Anwendungstechnik.

Gerade beim Kauf von Gebrauchtmaschinen hat sich mit  dem neuen Produktsicherheitsgesetz ProdSG vom 01.12.2011 und der neuen
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 01.06.2015 vieles geändert.

Generell gilt! Für gebrauchte Maschinen gibt es keinen Bestandsschutz!
Es gilt: Stand der Technik!

Daher sind beim Kauf bzw. Bereitstellen von Gebrauchtmaschinen einige gesetzliche Richtlinien insbesondere die Maschinenrichtlinie (MRL), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten.
Hierbei sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden.

Noch gravierender ist der Kauf von Gebrauchtmaschinen aus einem nicht EU-Mitgliedsstaat.
Bei der Einfuhr einer Gebrauchtmaschine in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird in der Regel der Einführer zum Hersteller!
Unabhängig davon ob eine Person Hersteller, Einführer, Händler oder der Benutzer selbst ist, müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme alle in Artikel 5 der MRL dargelegten Pflichten erfüllt sein.

Maschinerichtlinie 2006/42/EG (MRL), 29.12.2009:
-Auszüge-

§2 (i) Hersteller,
jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigenverbrauch verantwortlich ist.
Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

§5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Abs. 1

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

(a) sicherstellen, die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt;

(b) sicherstellen, das die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;

(c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie Betriebsanleitung, zur Verfügung stellt;

(d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;

(e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt 1 ausstellen und sicherstellen, das sie der Maschine beiliegt;

(f) die CE Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), 01.12.2011:

-Auszüge-

§2 Begriffsbestimmungen

(4) ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(15) ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich;

Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV,:   BetrSichV-pdf 
-Auszüge-

§3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein eine CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des §2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

(2) In der Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmittel selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

§4 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nach dem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

§10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln

(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können.
Dabei hat er insbesondere

1. die Verantwortlichkeit für die Durchführung der erfoderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,
3. den Arbeistbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,
4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,
5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,
6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,
7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,
8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,
9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweisebezogen auf die Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,
10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend §9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.

(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitsgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach §5 Absatz 1 und 2 erfüllen. ….

Fragen Sie uns. Welche Probleme auch immer beim Kauf oder Schneiden auftreten, wir sind gerne bereit mit Ihnen zusammen eine Lösung zu finden